Waffenaufbewahrung ist ein Thema, mit dem sich jeder Waffenbesitzer – vom Jäger über den Sportschützen bis hin zum Dienstwaffenträger – auseinandersetzen muss, will er nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten.
Die korrekte Waffenaufbewahrung ist in § 36 des Waffengesetzes (WaffG) vom 1. April 2003 sowie in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), § 13 geregelt.
Welchen Widerstandgrad ein Tresor zur gesetzeskonformen Waffenaufbewahrung haben muss, richtet sich nach der Art und der Anzahl der Waffen, die in dem Behältnis aufbewahrt werden sollen.
Auch das Gebäude, in dem die Waffen gelagert werden sollen, hat Einfluss auf die
Waffenaufbewahrung. So dürfen laut § 13 Absatz 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in einem Gebäude, das nicht dauernd bewohnt ist, nur bis zu drei erlaubnispflichtige
Langwaffen gelagert werden. Die Waffenaufbewahrung hat hier in einem Tresor mit mindestens
Widerstandgrad I nach EN 1143-1 zu erfolgen.
Bei der Waffenaufbewahrung muss darüber hinaus auch die Lagerung der
Munition berücksichtigt werden. In § 36 Absatz 1 des Waffengesetzes ist geregelt, dass Munition und Waffen getrennt voneinander aufbewahrt werden müssen, sofern die
Waffenaufbewahrung nicht in einem Tresor mit Widerstandgrad 0 nach EN 1143-1 oder einem gleichwertigen Behältnis erfolgt.
Der Waffenbesitzer hat den Behörden die korrekte Waffenaufbewahrung auf Verlangen nachweisen.