Waffenschränke & Waffenrecht
Der Waffenbesitz ist mehr Verantwortung als er Freiheit begründet. Die Vorschriften zur sicheren Verwahrung sind vor allem in Deutschland streng und komplex. Im Nachbarland Österreich hingegen gibt es kaum welche. In so manchem Detail genießt Österreich sogar mehr Freiheiten in der Waffenaufbewahrung als die Schweiz. Die nationalen Besonderheiten sind teils überraschend.
Rechtsgrundlagen der Waffenaufbewahrung im Vergleich
| Land | Zentrale Rechtsgrundlagen | Charakter der Regelungen |
|---|---|---|
| Deutschland | 1. § 36 WaffG 2. § 13 AWaffV Ergänzend: WaffVwV zu § 36 WaffG | Konkrete und verbindliche Vorgaben; die Verwaltungsvorschrift dient den Waffenbehörden als Grundlage für Kontrollen und hat dadurch praktische Relevanz für Waffenbesitzer |
| Österreich |
1. § 16b WaffG 2. § 3 der 2. WaffV | Allgemeine Anforderungen an die sichere Verwahrung ohne konkrete technische Vorgaben |
| Schweiz |
1. Art. 26 WG 2. Art. 13g WV | Ähnliche Rechtslage wie in Österreich; Pflicht zur sicheren Verwahrung ohne detaillierte Vorgaben zur Beschaffenheit von Behältnissen |
Überblick über die nationale Praxis der Waffenaufbewahrung
Deutschland weist innerhalb des DACH-Raums die mit Abstand komplexesten Anforderungen an die Waffenaufbewahrung auf. Gesetzlich geregelt sind unter anderem die Beschaffenheit des Waffenschranks, Widerstandsklassen, Normen, Zertifizierungen sowie Gewichtsvorgaben. Darüber hinaus wird differenziert nach Waffenart, Erlaubnispflicht, Kurz- oder Langwaffe und nach der Anzahl der aufzubewahrenden Waffen. Je nach Kombination ergeben sich unterschiedliche Mindestanforderungen an den Widerstandsgrad des Behältnisses.
In Österreich fehlen solche konkreten Vorgaben vollständig. Gesetzlich verlangt wird lediglich eine sichere Verwahrung von Waffen und Munition. Erst beim Besitz einer größeren Anzahl von Waffen – ab 20 Stück, unabhängig von der Waffenart – sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Auch dann gibt es jedoch keine festgelegten Anforderungen an Art oder Qualität des Behältnisses. Sind die Maßnahmen aus Sicht der Behörde nicht ausreichend, kann sie per Bescheid Ergänzungen vorschreiben oder den Besitz dieser Anzahl an Waffen an der betreffenden Örtlichkeit untersagen.
Die Schweiz folgt einem ähnlichen Ansatz. Zwar besteht auch hier die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung, konkrete Vorgaben zu Widerstandsklassen, Normen oder Gewicht von Waffenschränken existieren jedoch nicht.
Gemeinsamkeiten & Unterschiede der Waffenaufbewahrung
Pflicht zur sicheren, sorgfältigen Verwahrung ist überall gegeben
Eine Gemeinsamkeit aller drei Länder ist die gesetzliche Pflicht zur sicheren beziehungsweise sorgfältigen Verwahrung von Waffen und Munition. Unterschiede zeigen sich jedoch deutlich in der Ausgestaltung dieser Pflicht. Deutschland konkretisiert die Anforderungen detailliert und verbindlich, während Österreich und die Schweiz die Verantwortung für die konkrete Umsetzung weitgehend beim Waffenbesitzer belassen.
Vorabnachweise zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen teilweise Pflicht
Eine teilweise Gemeinsamkeit Deutschlands mit der Schweiz ist, dass deutsche Waffenbesitzer den zuständigen Behörden nachzuweisen haben, dass die erforderlichen Maßnahmen zur sicheren Verwahrung getroffen wurden. Und zwar auch, wenn sie eine Besitzerlaubnis für erlaubnispflichtige Waffen beantragt haben, diese aber noch gar nicht besitzen. Also im Vorfeld. Und egal, ob der Waffenbesitzer Sportschütze, Waffensammler, Jäger oder Dienstwaffenträger ist. In der Schweiz ist ein solcher Vorabnachweis nur erforderlich, wenn es sich um den Besitz von Waffensammlungen (auch privaten Sammlungen) oder um die Aufbewahrung von Waffen in Museen handelt.
In Österreich wiederum gibt es grundsätzlich keine Pflicht, vorab die Umsetzung solcher Maßnahmen nachzuweisen.
Warum Österreich die wohl lockersten Vorschriften zur sicheren Verwahrung hat
Die Begründung, weshalb es in Österreich so wenige Reglementierungen zur Waffenaufbewahrung gibt, ist insbesondere im dortigen § 23 WaffG zu finden. Dieser nennt als Rechtfertigungsgrund für die Beantragung einer Waffenbesitzkarte den Willen zur Bereithaltung einer Schusswaffe der Kategorie B zur Selbstverteidigung. Dass dieser Wille ein anerkannter gesetzlicher Grund für die Beantragung einer WBK ist, sagt implizit aus, dass diese Schusswaffe der Kategorie B auch bereitgehalten werden darf. Sie darf in Österreich also kraft Gesetzes geladen und schussbereit auf dem Küchentisch oder unter dem Kopfkissen liegen.
Waffenaufbewahrung in Deutschland im Detail
Der § 36 (1) WaffG legt fest, dass Besitzer von Waffen und Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen haben, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Schon dem § 36 (3) WaffG ist zu entnehmen, dass auch Personen, die eine Erteilung der Erlaubnis zum Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen, verbotenen Waffen und Munition beantragt haben (also diese noch gar nicht besitzen) der zuständigen Behörde ihre Maßnahmen zur sicheren Waffenaufbewahrung nachzuweisen haben. Vorab.
Im § 36 (5) WaffG wird das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ermächtigt, die Anforderungen an die Waffenaufbewahrung festzulegen. Dem kommt das Ministerium in der AWaffV nach.
Im § 13 AWaffV finden sich nun die expliziten Anforderungen, die ein Behältnis erfüllen muss, damit es in Deutschland zur Aufbewahrung von Waffen bzw. Munition verwendet werden darf. Und, in welchem Zustand Waffen, Schusswaffen und Munition jeweils aufzubewahren sind.
So schreibt der § 13 (1) AWaffV vor, dass erlaubnispflichtige Schusswaffen, verbotene Waffen und verbotene Munition ungeladen in einem Behältnis aufzubewahren sind. Dieses muss mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 entsprechen und Widerstandsgrad 0 oder 1 aufweisen. Ob auch ein bestimmtes Gewicht gegeben sein muss, hängt von der Anzahl und der Art der darin verwahrten Waffen ab. Es gilt:
- Widerstandsgrad 0 unter 200 kg:
- erlaubnispflichtige Langwaffen unbegrenzt
- erlaubnispflichtige Kurzwaffen max. 5 Stück
- zusätzlich Munition
- Widerstandsgrad 0 über 200 kg:
- erlaubnispflichtige Langwaffen unbegrenzt
- erlaubnispflichtige Kurzwaffen max. 10 Stück
- zusätzlich Munition
- Widerstandsgrad 1, Gewicht egal:
- erlaubnispflichtige Langwaffen unbegrenzt, auch verbotene
- erlaubnispflichtige Kurzwaffen unbegrenzt, auch verbotene
- Munition
Im § 13 (3-7) AWaffV finden noch einige Sonderbestimmungen Einzug. So ist etwa die gemeinsame Aufbewahrung der Waffen von in häuslicher Gemeinschaft lebenden berechtigten Personen im selben Waffenschrank ausdrücklich erlaubt, solange die gesetzlich für diesen Waffenschrank erlaubte Stückzahl darin (je nach Widerstandsgrad) nicht überschritten wird. In nicht ständig bewohnten Gebäuden dürfen höchstens drei Langwaffen und diese nur in einem Sicherheitsbehältnis des Widerstandsgrades 1 aufbewahrt werden.
Die Ausführungen der WaffVwV zum § 36 WaffG sind im Grunde Dienstanweisungen, die die Waffenbehörden einzuhalten haben. Basierend auf diesen Ausführungen wird im Rahmen der Überprüfung der sicheren Aufbewahrung eruiert, ob eine sichere Verwahrung vorliegt. Ein Blick in diese Verwaltungsvorschrift nützt auch dem Waffenbesitzer selbst. Sie sagt ihm, worauf die zuständigen Organe bei der Überprüfung der sicheren Verwahrung zu achten haben.
Sichere Waffenverwahrung in Österreich im Detail
Der § 16b WaffG verpflichtet Waffenbesitzer in Österreich grundsätzlich zur sicheren Verwahrung von Waffen und Munition. Zwar ist der Innenminister gesetzlich ermächtigt, nähere Anforderungen festzulegen, damit Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind, konkrete technische Vorgaben wurden bislang jedoch nicht erlassen. Im Gegensatz zu Deutschland existieren daher keine allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an Widerstandsgrad, Gewicht, Waffenzahl, Normen oder Zertifizierungen von Waffenschränken.
Zentral ist der Grundsatz, dass Waffenbesitzer nach § 22 Absatz 1 Ziffer 1 WaffG ihre Schusswaffe zwar zur Selbstverteidigung bereithalten dürfen, also grundsätzlich auch geladen und schussbereit, gleichzeitig aber sicherstellen müssen, dass kein Unberechtigter Zugriff erhält. Bei WBK-pflichtigen Waffen gilt als unberechtigt jede Person ohne eigene Waffenbesitzkarte, etwa Kinder, vielleicht Lebensgefährten, Mitbewohner oder auch Rettungskräfte, die sich aus einem Notfall heraus rechtmäßig in der Wohnung aufhalten.
Besondere gesetzliche Pflichten greifen erst bei größeren Waffenbeständen. Dabei unterscheidet das österreichische Waffenrecht mehrere Stufen:
- Bei der Erweiterung der bestehenden WBK-Plätze muss nach § 23 Absatz 2b WaffG der Behörde glaubhaft gemacht werden, dass für die sichere Verwahrung einer größeren Anzahl von Schusswaffen gesorgt ist. Ein formeller Nachweis ist nicht erforderlich.
- Ab einem Bestand von 20 Schusswaffen regelt § 41 Absatz 1 WaffG die Verwahrung einer großen Anzahl von Waffen sowie von Munition in größerem Umfang. Der Waffenbesitzer muss die Behörde aktiv informieren und darlegen, welche Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden.
- Diese Meldung ist bei jeder Verdoppelung der Waffenanzahl oder der Munitionsmenge zu wiederholen. Für Munition existiert keine gesetzlich festgelegte Höchstmenge; in der Praxis erfolgt die erste Meldung üblicherweise ab 5.000 Schuss, unabhängig vom Kaliber.
Sind die dargelegten Sicherungsmaßnahmen der Waffenanzahl oder Munitionsmenge nicht angemessen, muss die Behörde nach § 41 Absatz 2 WaffG per Bescheid konkrete Ergänzungen vorschreiben; der Waffenbesitzer kommt nicht um eine Verschärfung seiner Sicherheitsmaßnahmen herum. Wenn diese Verschärfung der Verwahrungsmaßnahmen nicht genügt oder nicht fristgerecht umgesetzt wird, kann der Besitz an dieser Örtlichkeit untersagt werden; jedoch nicht ganz generell.
Obwohl es weiterhin keine allgemeinen gesetzlichen Vorgaben zu Waffenschränken gibt, müssen solche Anforderungen im Einzelfall behördlich vorgeschrieben werden. Ergänzend konkretisiert § 3 Absatz 1 der Zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung, wann eine Schusswaffe als sicher verwahrt gilt. Ausreichend ist, dass der Waffenbesitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff schützt. Wie und womit dies geschieht, bleibt ihm überlassen.
Absatz 2 nennt die Kriterien, die bei Kontrollen maßgeblich sind, insbesondere den Verwahrungsort, den Schutz vor gewaltsamem Zugriff, den Ausschluss unbefugter Mitbewohner sowie den Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig anwesender Personen. Die Beurteilung erfolgt stets einzelfallbezogen.
Exkurs: Waffenaufbewahrung in der Schweiz
Ähnlich der österreichischen Rechtsprechung gibt es auch in der Schweiz keine genauen Vorschriften, worin Waffen zu verwahren sind und wie das Behältnis beschaffen sein muss. Quer durch das schweizerische Waffengesetz und die Waffenverordnung finden sich aber weitere Erwähnungen zur Aufbewahrung, die sich nach Waffentyp oder dem Besitzzweck (zB Sammlung, militärischer Dienst) unterscheiden.
Nach Art. 26 (1) WG gilt die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung grundsätzlich sowohl für Waffen und Munition als auch für sämtliche wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör und Bestandteile von Munition. Explizit für die Aufbewahrung von Waffensammlungen und die Aufbewahrung in Museen dürfen Kantone nach Art. 13g WV jeweils für sich die Anforderungen zur sicheren Aufbewahrung präzisieren.
Für die Bewilligung einer (auch privaten) Waffensammlung muss der Waffenbesitzer lt. Art 13h WV der kantonalen Behörde vorab nachweisen, dass die angemessenen Vorkehrungen zur sicheren Verwahrung erbracht sind und ein Sicherheitskonzept vorlegen, um überhaupt eine Ausnahmebewilligung für eine Sammlung zu erhalten. Die Bestimmung ähnelt dem deutschen § 36 (3) WaffG: Wer dort eine Erlaubnis zum Besitz genehmigungspflichtiger Waffen beantragt hat, muss vorab den Nachweis erbringen, dass alle diesbezüglichen Maßnahmen zumindest in die Wege geleitet, besser aber umgesetzt wurden, obwohl er die Gegenstände noch nicht in Besitz hat.
Gemäß Art. 11 WV ist in der Schweiz auch im Falle einer Erbschaft, des Erwerbs von verbotenen Waffen sowie wesentlichen oder besonders konstruierten Bestandteilen ein solcher Vorab-Nachweis über die sichere Aufbewahrung zu erbringen.
Soldaten der Schweizer Armee dürfen die ihnen zur Verfügung gestellten persönlichen Dienstwaffen zu Hause aufbewahren. Je nach Aufgabenbereich kann das eine Schweizer Ordonnanzwaffe oder auch eine Seriefeuerwaffe (vollautomatische Schusswaffe) sein. Bei der Heimaufbewahrung von Serienfeuerwaffen schreibt der Art. 47 (2-3) WV vor, dass der Verschluss getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren ist. Dasselbe gilt für den Verschluss einer Seriefeuerwaffe, die zur halbautomatischen Schusswaffe umgebaut wurde; etwa, nachdem der Soldat nach Dienstpflichtende die ehemalige Dienstwaffe als Privateigentum behalten möchte.
Die lockersten Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition im DACH-Raum hat Österreich
Ausschlaggebend ist ein einziger Aspekt, der die Waffenaufbewahrung in Österreich von der Schweiz unterscheidet: In Österreich gibt es keine Pflicht zum Vorab-Nachweis über die gesetzten Maßnahmen zur sicheren Verwahrung von Schusswaffen, auch nicht für Waffensammler. Und egal, ob Sportschütze, Sammler, Berufswaffenträger, Jäger: Für alle Arten von Waffenbesitzer gelten hier – unabhängig der Waffentype – dieselben grundlegenden Bestimmungen. Sicher verwahrt ist die Waffe, wenn sie auf zumutbare Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt ist. Und ob das in einem ganz konkreten Fall so ist, entscheiden die ganz konkreten Lebensumstände und Wohnverhältnisse des Besitzers.