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Die Top 3 Urteile zur Waffenaufbewahrung

Drei Gerichtsentscheidungen aus Österreich und Deutschland – und was Waffenbesitzer daraus lernen können

Waffenbesitzer werden in Österreich wie in Deutschland in regelmäßigen Abständen einer Verlässlichkeitsüberprüfung unterzogen. Im Zuge dieser wird insbesondere auf die Vollzähligkeit der auf den Besitzer registrierten Waffen, die Art und den Ort der Verwahrung und auf die umgebenden Lebensumstände geachtet. Dies dient der Eruierung, ob aufgrund des individuellen Einzelfalles eine sichere Verwahrung der Waffe gegeben ist.

Ist die Antwort ein Nein, drohen bürokratische Herausforderungen, hohe Anwaltskosten und langwierige Gerichtsverfahren, bei denen aufgrund des Waffenbesitzes besonders strenge Maßstäbe gesetz werden. Gnade? Nicht durch die Waffenbehörde. Mit der richtigen Argumentation und ein wenig Glück aber vielleicht durch ein Gericht.

Platz 1:
Urteile mit Waffenverbot ohne Überprüfung der Verlässlichkeit

Im ersten Fall wird über einen Waffenbesitzer in Österreich wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit ein Waffenverbot ausgesprochen. Die Begründung: Ein Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften. Der Haken: Es hat gar keine Überprüfung der Verwahrung stattgefunden. Wie kam die Waffenbehörde also zu dieser Erkenntnis?

Gerichtliche Urteile berücksichtigen, was Behörden außer Acht lassen

Der Waffenbesitzer wurde Opfer eines Einbruchdiebstahls und meldete zwei Waffen aus seinem verwüsteten Hauptwohnsitz als gestohlen. Der Verdächtige wurde gefasst, gab jedoch gegenüber der Polizei an, nur eine Waffe gestohlen zu haben. Die Ermittler fragten beim Opfer nach. Es stellte sich heraus, dass eine der Waffen tatsächlich nicht gestohlen, sondern am Zweitwohnsitz in einem Waffenschrank aufbewahrt wurde, was der Besitzer der Behörde meldete und so seine Aussage berichtigte.

Das Landesverwaltungsgericht wertete sein Nichtwissen über den Ort des Befindens der Waffe als Beweis für einen Verstoß gegen seine Verwahrungspflichten, entzog ihm daraufhin die Waffenbesitzkarte, die Waffen wurden eingezogen. Der Betroffene ging in Revision und das zu erwartende Urteil durchlief eine weitere Instanz.

Der Verwaltungsgerichtshof rügte das LVwG dahingehend, dass die faktischen Aufbewahrungsumstände unabhängig vom Einbruchsdiebstahl gar nicht überprüft wurden. Dadurch konnte das LVwG gar keine Kenntnis vom tatsächlichen Aufbewahrungsort und -zustand der Waffen haben. Der Waffenbesitzer fand seine zweite, zuerst als gestohlen gemeldete Waffe im verschlossenen Tresor an seinem Zweitwohnsitz. Darüber hinaus existiert im österreichischen Waffenrecht seit 2010 eine Regelung, die es erlaubt, von der Entziehung der Waffen und der waffenrechtlichen Urkunden im Rahmen der Urteile abzusehen. Konkret dann, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind sowie der ordnungsgemäße Zustand rasch wiederhergestellt wird. Die gegebenen Umstände sowie dieser Gesetzesabschnitt wurden vom LVwG nicht berücksichtigt.

Eine Rüge für das Landesverwaltungsgericht

Der Verwaltungsgerichtshof stellte letztendlich richtig, dass ein schlichter Irrtum, der auf eine extrem belastende Stresssituation zurückzuführen ist, kein Beweis für einen Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ist. Vor allem nicht, wenn keine Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit stattgefunden hat, um zu der hier unwahren Erkenntnis zu kommen und auch nicht, wenn die Behörde die Überprüfung eines geringfügigen Verschuldens, unbedeutender Folgen und der raschen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unterlässt.

Der Revision wurde stattgegeben, das Waffenverbot aufgehoben, der Revisionswerber erhielt einen Ersatz für seine Aufwendungen.

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Platz 2:
Die versperrte Haupteingangstür reicht aus

Gerichte und ihre Urteile legen formal Mindestanforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen fest, ziehen zur Beurteilung aber den individuellen Einzelfall heran. Im österreichischen Waffengesetz oder den dazugehörigen Verordnungen ist lediglich der Schutz der Waffe vor dem Zugriff durch Unberechtigte ausdrücklich Pflicht. Wie dies bewerkstelligt wird, bleibt in Österreich weitgehend dem Waffenbesitzer überlassen; genau das bestätigt der VwGH implizit und weist ein weiteres Mal eine Waffenbehörde zurecht, die gerne ein Waffenverbot verhängt hätte.

Die individuellen Umstände:
Abermals von der Waffenbehörde ignoriert, vom Richter nicht

Ein Jäger lebte allein mit seinen beiden Hunden auf einem verwahrlosten, wenig einladenden Hof, dessen Eingangstore und Türen immer versperrt waren. Im Zuge der wiederkehrenden Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit stellte sich heraus, dass er seine Pistolen ordnungsgemäß verwahrt hat. Eine halbautomatische Langwaffe war zunächst jedoch nicht auffindbar und tauchte später außerhalb des Waffenschranks – unversperrt, aber nicht sofort erkennbar – auf. Dem Waffenbesitzer Glauben schenkend, stand das Gewehr dort seit zwei Jahren; seit er vergessen hatte, es nach der Reinigung in den Waffenschrank zurückzustellen.

Der Situation zufolge entzog die zuständige Waffenbehörde zunächst alle waffenrechtlichen Urkunden und Waffen, wogegen der Betroffene Beschwerde einbrachte. Die Waffenbehörde brachte in weiterer Folge eine außerordentliche Revision gegen die erste Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein, die aber vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde.

Eines der spannendsten Urteile: Keine Waffenschrank-Pflicht in Österreich

Aufgrund der individuellen Gegebenheiten reicht dem VwGH zufolge das stete Versperrtsein der Eingänge zum Hof aus, um von einer sicheren Verwahrung der Waffen zu sprechen. Auch wenn diese nicht versperrt in einem Waffenschrank stehen. Dies wird insbesondere dadurch begründet, dass selbst der einvernommene Beamte, welcher die Überprüfung durchführte, äußerte, er habe die Waffe außerhalb des Waffenschranks zuerst nicht gesehen. Dem VwGH zufolge kann eine Person, die eine Waffe nicht sieht und nicht weiß, dass sie “hier” steht, sich diese auch nicht unbefugt aneignen, wodurch der Schutz vor dem Zugriff durch Unberechtigte gegeben war.

Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden durch gerichtliche Urteile ist in Österreich keine Ermessensentscheidung. Vielmehr sind Behörden und Gerichte verpflichtet, Waffen und Dokumente einzuziehen; vorausgesetzt, entsprechende Umstände, die die Einziehung erforderlich machen, liegen vor. Da solche Umstände hier dem VwGH zufolge nicht gegeben waren, darf der Betroffene seine Urkunden behalten und auch seine Waffen weiterhin besitzen.

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Platz 3:
Schadensersatz für Rost an der Waffe

Die sichere Verwahrung einer Waffe kann, muss aber nicht zugleich eine sachgemäße Verwahrung sein. Was dem Gesetzgeber in Deutschland genügt, genügt noch lange nicht der Waffe, denn sie reagiert auf ihre unmittelbare Umgebung: Luftfeuchtigkeit, Raumtemperatur und viele weitere Parameter machen ihr zu schaffen. So kam es, dass eine bei der Stadt Braunschweig aufbewahrte Waffe Rost ansetzte – und die einstige Sportschützin, die die Waffe dort verwahren ließ, Schadensersatz einforderte.

Rechtskonforme vs. sachgemäße Verwahrung von Waffen

Eine Sportschützin beendete ihre Karriere. Da mit diesem Schritt das in Deutschland gesetzlich erforderliche Bedürfnis zum Waffenbesitz und damit die Besitzberechtigung erlischt, ging die Dame mit der Stadt Braunschweig ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis ein. Der Zweck: die Waffe weiterhin rechtskonform zu verwahren, um sie später zu verkaufen. Eine Kommune ist im Rahmen eines solchen Verwahrungsverhältnisses verpflichtet, die verwahrten Gegenstände gegen Verlust, Beschädigung und Zerstörung zu schützen.

Die damalige Sportschützin übergab ihre Waffe in einem geöffneten Koffer mit Zahlenschloss und Code. Durch die später zwar rechtskonforme, aber nicht sachgemäße Lagerung im verschlossenen Koffer bildete sich Kondenswasser und die Waffe setzte Rost an, was ihren Verkaufswert minderte.

Urteile zugunsten des Besitzers: Wer Waffen aufbewahrt, muss materialkundig sein

Landesgericht und Oberlandesgericht waren sich hinsichtlich ihrer Urteile einig: Wer eine Waffenkammer beherbergt, so auch die Stadt Braunschweig, von dem sei nicht nur das Wissen um eine gesetzlich-sichere Verwahrung zu erwarten, sondern auch um die pflegliche.

Rechtskräftig: Der Klägerin wurden EUR 800,00 Schadensersatz zugesprochen.

Urteile sind immer Einzelfallentscheidungen. Sie sind daher gut beraten, sich in erster Linie an Gesetze und Verordnungen zu halten und sich nicht an vorhandenen Gerichtsurteilen zu orientieren. Ob Ihr ganz persönlicher Gerichtsprozess ausgeht wie diese drei Glücksfälle, dafür gibt es keine Garantie. Primär entscheiden das persönliche Wissen des Waffenbesitzers um die Aufbewahrungsvorschriften und deren Einhaltung, wie sein Prozess ausgeht; in Österreich wie in Deutschland.

FAQ 1

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Markus Hartmann, Geschäftsführer

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