Das Betäubungsmittelgesetz

Sichere Aufbewahrung und Lagerung von Betäubungsmitteln.

Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist in der Bundesrepublik Deutschland durch das Betäubungsmittelgesetz geregelt. Besonderer Wert wird dabei auch auf die sichere Aufbewahrung der entsprechenden Substanzen gelegt. Hierfür hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (kurz BfArM), eine selbstständige Bundesoberbehörde, die dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unmittelbar nachgeordnet ist, entsprechende Richtlinien erarbeitet.

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Das Betäubungsmittelgesetz
Sicherheit im BTM-Verkehr

Im Dritten Abschnitt des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sind die Pflichten im Umgang mit Betäubungsmitteln geregelt. Nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) hat jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr die in seinem Besitz befindlichen Betäubungsmittel "gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern".

Was das konkret für Ärzte und Mitarbeiter von Praxen, Kliniken, Apotheken und Pflegeheimen bedeutet, hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in zwei Richtlinien geregelt.

Sicherungsrichtlinien für Erlaubnisinhaber

Sicherungsrichtlinien des BfArM
für Erlaubnisinhaber

In den Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten bei Erlaubnisinhabern nach § 3 Betäubungsmittelgesetz fordert das BfArM für die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln in Schränken:

"Es sind zertifizierte Wertschutzschränke mit einem Widerstandsgrad I oder höher nach EN 1143-1 zu verwenden. Wertschutzschränke mit einem Eigengewicht unter 1.000 kg sind entsprechend der EN 1143-1 zu verankern. ..." Ist statt der Aufbewahrung im Tresor eine Lagerung in einem Wertraum vorgesehen, so sind "... als Raumabschluss zertifizierte Wertschutzraumtüren mit einem Widerstandsgrad III oder höher nach EN 1143-1 zu verwenden."*

*Quelle: https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Sicherungsrichtlinien/_node.html

Nachfolgend können Sie sich die Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten bei Erlaubnisinhabern nach § 3 Betäubungsmittelgesetz herunterladen:

Sicherungsrichtlinien Krankenhäuser, Apotheken etc.

Sicherungsrichtlinien des BfArM
für Krankenhäuser, Apotheken, Praxen und Pflegeheime

Für Krankenhaus-Apotheken und öffentliche Apotheken gelten nach den Richtlinien des BfArM grundsätzlich die gleichen Bedingungen für die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln wie bei Erlaubnisinhabern: Tresore müssen mindestens Widerstandsgrad I nach EN 1143-1 besitzen und bei einem Eigengewicht von unter 1.000 kg verankert werden. Werden die Betäubungsmittel in einem Raum aufbewahrt, so sollte die Wertraumtür mindestens Widerstandsgrad III nach EN 1143-1 besitzen.

Für Krankenhaus-Teileinheiten (z. B. einzelne Stationen), Arztpraxen sowie Alten- und Pflegeheime müssen BTM-Tresore mindestens Widerstandsgrad N(0) oder höher nach EN 1143-1 besitzen; die Verankerung ist ab einem Gewicht von unter 200 kg vorgeschrieben. Von diesen Verpfichtungen ausgenommen ist lediglich die Aufbewahrung von kleineren Mengen Betäubungsmitteln für den Tagesbedarf einer Teileinheit. Hier reicht ein verschlossenes Behältnis aus.*

*Quelle: https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Sicherungsrichtlinien/_node.html

Nachfolgend können Sie sich die Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten im Krankenhausbereich, in öffentlichen Apotheken, Arztpraxen, Einrichtungen der SAPV sowie Alten- und Pflegeheimen herunterladen:

Rechtliche Vorgaben

Gesetzeskonforme Tresornutzung - das müssen Sie wissen.

In der Bundesrepublik Deutschland existieren für bestimmte Arten der Tresornutzung gesetzliche Bestimmungen, die zwingend eingehalten werden müssen. Dies ist z. B. bei der Waffenaufbewahrung der Fall. Im deutschen Waffengesetz und einigen ergänzenden Vorschriften hat der Gesetzgeber festgelegt, wie die Waffen - abhängig von der Art und der Anzahl der Waffen - aufbewahrt werden müssen. Auch für die Lagerung von Betäubungsmitteln (BTM) gelten bestimmte gesetzliche Regelungen.

Das Waffengesetz

Das Waffengesetz
Sicherheit bei der Waffenaufbewahrung

Die Aufbewahrung von Waffen ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Im deutschen Waffengesetz (WaffG) und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) finden Waffenbesitzer die wichtigsten Vorschriften. Grundsätzlich müssen Waffenschränke einem bestimmten Widerstandsgrad entsprechen, der abhängig ist von der Art und der Anzahl der Waffen, die in dem Waffenschrank untergebracht werden sollen. Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

Das Betäubungsmittelgesetz

Das Betäubungsmittelgesetz
BTM sicher lagern

Auch der Umgang mit Betäubungsmitteln ist gesetzlich geregelt. Die Vorgaben des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) legen fest, dass alle Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr - also Apotheken, Kliniken, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Praxen - die Betäubungsmittel gegen unbefugte Entnahme zu sichern haben. Was dies exakt bedeutet, hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in zwei Richtlinien geregelt.

Die DGUV-Vorschrift

Die DGUV-Vorschrift
Bargeld überfallsicher aufbewahren

Seit dem 1. April 2021 ist das neue Regelwerk zur Überfallprävention in Kraft und löst die ehemalige Unfallverhütungsvorschrift "Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken" (DGUV Vorschrift 20) und die ehemalige Unfallverhütungsvorschrift "Kassen" (DGUV Vorschrift 25) ab.