Für Krankenhaus-Apotheken und öffentliche Apotheken gelten nach den Richtlinien des BfArM grundsätzlich die gleichen Bedingungen für die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln wie bei Erlaubnisinhabern: Tresore müssen mindestens Widerstandsgrad I nach EN 1143-1 besitzen und bei einem Eigengewicht von unter 1.000 kg verankert werden. Werden die Betäubungsmittel in einem Raum aufbewahrt, so sollte die Wertraumtür mindestens Widerstandsgrad III nach EN 1143-1 besitzen.
Für Krankenhaus-Teileinheiten (z. B. einzelne Stationen), Arztpraxen sowie Alten- und Pflegeheime müssen BTM-Tresore mindestens Widerstandsgrad N(0) oder höher nach EN 1143-1 besitzen; die Verankerung ist ab einem Gewicht von unter 200 kg vorgeschrieben. Von diesen Verpfichtungen ausgenommen ist lediglich die Aufbewahrung von kleineren Mengen Betäubungsmitteln für den Tagesbedarf einer Teileinheit. Hier reicht ein verschlossenes Behältnis aus.*
*Quelle: https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Sicherungsrichtlinien/_node.html
Nachfolgend können Sie sich die Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten im Krankenhausbereich, in öffentlichen Apotheken, Arztpraxen, Einrichtungen der SAPV sowie Alten- und Pflegeheimen herunterladen: