Obwohl das Urteil vom 30.08.2023 des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) aus einem Einzelfall resultiert, hat es grundsätzliche Bedeutung. Die juristischen Ausführungen zur Aufbewahrungspflicht von Waffen und Munition (§ 36 WaffG) gelten nicht nur im Einzelfall, sondern sind allgemeinverbindlich – und betreffen damit alle Waffenbesitzer in Deutschland.
Das Gericht hat betont, dass § 36 des Waffengesetzes im Zusammenhang mit seinem Regelungssystem und dem beabsichtigten Schutzzweck ausgelegt werden muss. Das bedeutet: Es reicht nicht aus, wenn die Aufbewahrung von Waffen nur formal den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Entscheidend ist, dass sie auch inhaltlich – also tatsächlich – sicher ist. Im Mittelpunkt steht dabei der Schutz vor dem Zugriff durch Unbefugte.
Die Anforderungen an die Aufbewahrung sind klarer und verbindlicher denn je. Wer Waffen oder Munition besitzt, muss sie gesetzeskonform und manipulationssicher aufbewahren. Ein Verstoß kann zum Entzug der Waffenbesitzkarte führen.
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Ja. Wenn Sie sich als Waffenbesitzer einen neuen Tresor anschaffen müssen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, müssen Sie die Kosten dafür selbst tragen. So hat es das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.08.2023) entschieden. Der Schutz der Allgemeinheit vor Missbrauch von Waffen ist dabei wichtiger als die persönlichen Kosten für den Besitzer.
Grundsätzlich ist dies nicht zu empfehlen. Wenn Sie Ihren Schrank selbst umbauen, verliert er meistens seine Sicherheitszertifizierung. Damit wäre er rechtlich nicht mehr zulässig. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte der Umbau immer von einer offiziellen, dafür anerkannten Stelle durchgeführt werden (§ 13 Abs. 10 AWaffV).
Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Wenn der Schrank vor dem 6. Juli 2017 bereits für Waffen genutzt wurde und seitdem durchgängig dafür verwendet wird, bleibt der sogenannte Bestandsschutz bestehen – auch dann, wenn Sie später ein Zahlenschloss nachgerüstet haben.
Ja, das ist erlaubt – aber nur, wenn beide im selben Haushalt wohnen und beide eine gültige waffenrechtliche Erlaubnis haben. Der gemeinsame Tresor für die Schlüssel muss den vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen entsprechen (z. B. mit Zahlenschloss). Um ganz sicherzugehen, fragen Sie im Zweifel bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde nach.
Ja. Ob elektronisch, mechanisch oder biometrisch – alle diese Schlossarten sind zulässig, solange der Waffenschrank insgesamt die gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsstufe erfüllt.
Wer seine Waffen oder Munition nicht korrekt aufbewahrt, riskiert ernste Konsequenzen. Die Behörden können Ihnen die Waffenbesitzkarte entziehen, weil Sie als „unzuverlässig“ gelten. Zusätzlich kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Wenn durch unsachgemäße Aufbewahrung eine Gefahr entsteht – etwa wenn jemand unbefugt Zugriff auf Ihre Waffe bekommt – droht sogar ein Strafverfahren mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.