Verschüttetes Arzneiglas mit Tabletten und Kapseln vor einem Paragrafenzeichen – Symbolbild für gesetzliche Regelungen zur sicheren Aufbewahrung von Medikamenten, etwa in einem Medikamententresor.

Sichere Aufbewahrung & Lagerung von Betäubungsmitteln.

Das Betäubungsmittelgesetz

Die 6 wichtigsten Tipps zur Aufbewahrung von Betäubungsmitteln:
Sie dürfen niemals offen oder frei zugänglich aufbewahrt werden – auch nicht für kurze Zeit.
Es ist ein zertifizierter Tresor nach EN 1143-1 erforderlich – mindestens:
  • Widerstandsgrad 0 für Arztpraxen, Pflegeheime, Klinikstationen
  • Widerstandsgrad I für Apotheken und Krankenhausapotheken
Ein Tresor muss fest verankert werden, wenn er:
  • bei Apotheken & BtM-Erlaubnisinhabern unter 1.000 kg wiegt
  • bei Praxen & Pflegeheimen unter 200 kg wiegt Die Verankerung verhindert Diebstahl durch Wegtragen.

Werden Betäubungsmittel in einem separaten Raum (z. B. BtM-Lagerraum) aufbewahrt, gilt:
Die Tür des Raums muss mindestens Widerstandsgrad III nach EN 1143-1 erfüllen. 

Zugang zum Tresor oder BtM-Raum dürfen nur festgelegte Mitarbeitende haben. Sie müssen
eine schriftliche Zugriffsberechtigung erhalten, eine Verpflichtungserklärung nach § 13 BtMG
unterschreiben und durch die Einrichtung in den sicheren Umgang sowie die ordnungsgemäße
Dokumentation eingewiesen werden.

Jede Bewegung (Zugang, Entnahme, Rückgabe, Vernichtung) muss vollständig dokumentiert werden.
Nutzen Sie ein BtM-Buch oder ein zugelassenes digitales System. Die Dokumentation muss mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.


Wenn Ihre Einrichtung leicht zugänglich ist (z. B. Erdgeschoss, öffentlich), gilt:
Zusätzlich zum Tresor ist eine Einbruchmeldeanlage nach DIN VDE 0833 mit Polizei-Aufschaltung
vorgeschrieben. (Verlinkung Einbruchmeldeanlage)
Gesetzliche Grundlagen
Was das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zur Aufbewahrung vorschreibt
Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist in Deutschland durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. In § 15 BtMG heißt es, dass Betäubungsmittel "gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern" sind. Diese Verpflichtung betrifft alle Einrichtungen, die mit BtM arbeiten: Apotheken, Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen sowie Erlaubnisinhaber nach § 3 BtMG.

Zur Konkretisierung dieser Anforderungen hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zwei verbindliche Richtlinien erlassen:
• Richtlinie 4114 für BtM-Erlaubnisinhaber
• Richtlinie 4114-K für Apotheken, Praxen, Pflegeheime und Klinikstationen
Beide gelten seit dem 01.08.2023
Apotheker sortiert Medikamente in einem Apothekenschrank – sichere Lagerung und Organisation mit Unterstützung eines Medikamententresors.

Anforderungen für Apotheken und Krankenhausapotheken

Gemäß Richtlinie 4114-K
Für öffentliche Apotheken und Krankenhausapotheken gelten besonders hohe Anforderungen an die sichere Lagerung von Betäubungsmitteln. Die verwendeten Tresore müssen mindestens Widerstandsgrad I nach EN 1143-1 erfüllen. Falls das Eigengewicht des Tresors unter 1.000 Kilogramm liegt, ist eine sachgerechte Verankerung gemäß der Norm verpflichtend.

Werden die Betäubungsmittel nicht in einem Tresor, sondern in einem speziellen Lagerraum (Wertschutzraum) aufbewahrt, muss die Tür dieses Raumes mindestens Widerstandsgrad III nach EN 1143-1 erfüllen, um gegen Einbruch geschützt zu sein. Diese Anforderungen gelten unabhängig von der Menge der gelagerten BtM.
Leerer Schreibtisch in einer modernen Arztpraxis mit weißem Kittel – symbolisiert die Notwendigkeit eines Medikamententresors zur gesetzeskonformen Aufbewahrung.

Anforderungen an Arztpraxen, Pflegeheime und Krankenhausstationen

Gemäß Richtlinie 4114-K
Für Arztpraxen, Alten- und Pflegeheime sowie einzelne Stationen in Krankenhäusern sieht die Richtlinie geringfügig reduzierte, aber dennoch verbindliche Schutzvorgaben vor. BtM müssen dort in Tresoren mit mindestens Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 gelagert werden. Ist der Tresor leichter als 200 Kilogramm, muss er zusätzlich fest im Boden oder an der Wand verankert werden.

Kleinere Mengen, die ausschließlich für den unmittelbaren Tagesbedarf bestimmt sind, dürfen in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Auch in diesen Einrichtungen ist bei erhöhtem Gefährdungspotenzial – etwa bei öffentlich zugänglichen Räumen – zusätzlich eine Einbruchmeldeanlage mit Aufschaltung zur Polizei vorgeschrieben. Der Einsatz digitaler BtM-Schränke ist nur dann zulässig, wenn dauerhaft Personal vor Ort ist.
Laborantin arbeitet im Labor mit zahlreichen Chemikalien und Glasgefäßen – sichere Lagerung sensibler Substanzen im passenden Medikamententresor ist unerlässlich.

Anforderungen an BtM-Erlaubnisinhaber

Gemäß Richtlinie 4114-K
BtM-Erlaubnisinhaber im Sinne des § 3 BtMG sind Unternehmen oder Einrichtungen, die aufgrund ihrer Tätigkeit eine besondere Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln benötigen. Dazu zählen beispielsweise pharmazeutische Hersteller, Großhändler, Labore oder Forschungseinrichtungen, die BtM lagern, verarbeiten oder vertreiben.

Diese Einrichtungen unterliegen besonders strengen Vorgaben. Die Betäubungsmittel müssen in zertifizierten Tresoren mit einem Widerstandsgrad von mindestens I nach EN 1143-1 gelagert werden. Tresore, die weniger als 1.000 Kilogramm wiegen, müssen zusätzlich verankert werden. Wird statt eines Tresors ein gesicherter Wertschutzraum zur Lagerung verwendet, muss dessen Tür mindestens Widerstandsgrad III erfüllen.

Der Einsatz digitaler BtM-Schränke ist erlaubt, sofern eine durchgehende Personalpräsenz gewährleistet ist, das System fachgerecht verankert wurde und bei erhöhtem Risiko zusätzlich eine Einbruchmeldeanlage mit Polizei-Aufschaltung nach DIN VDE 0833 installiert ist.

Weitere wichtige Anforderungen im Umgang mit Betäubungsmitteln

Rechtssicherheit endet nicht beim Tresor.

Verkehrsschild mit Ausrufezeichen und dem Hinweis „Wichtig!“ – verdeutlicht die Bedeutung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrung in einem Medikamententresor.

Folgen bei Nichteinhaltung

Wer nicht sichert, riskiert mehr als ein Bußgeld.
Die unsachgemäße Lagerung oder unzureichende Sicherung von Betäubungsmitteln stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Wer gegen die Vorschriften des BtMG oder die BfArM-Richtlinien verstößt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Diese reichen von behördlichen Auflagen, Verwarnungen und Bußgeldern bis hin zu strafrechtlichen Ermittlungen. In besonders schweren Fällen – etwa bei Diebstahl durch Fahrlässigkeit oder bei systematischer Missachtung der Sicherheitsvorgaben – drohen auch Freiheitsstrafen.

Zusätzlich kann die Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln entzogen werden. Auch zivilrechtliche Haftungsfragen – etwa bei Schädigung Dritter infolge eines BtM-Verlusts – sind möglich. Es ist daher im Interesse jeder Einrichtung, alle Vorschriften konsequent umzusetzen und regelmäßig zu prüfen.
Vorderseite BTM Katalog

Unser aktueller

Betäubungsmitteltresor-Katalog
Im Gesundheitswesen ist der sichere Umgang mit Betäubungsmitteln unverzichtbar – sowohl für die Patientensicherheit als auch zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben. In unserem aktuellen BTM-Katalog finden Sie geprüfte und zertifizierte Tresorlösungen, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, höchsten Sicherheitsstandards entsprechen und sich nahtlos in Ihre Abläufe integrieren lassen.

Das Sortiment reicht von Tresoren in verschiedenen Größen, mit unterschiedlichen Widerstandsgraden, Schlossvarianten, Farben und Innenausstattungen bis hin zu kompletten Wertraumtüren und Wertschutzräumen für höchste Sicherheitsanforderungen und -kapazitäten.

Sie sind unsicher, welches Modell zu Ihren Anforderungen passt? Wir beraten Sie gerne – individuell und unverbindlich!
Apothekerin prüft ein Medikament an einem Computerarbeitsplatz in der Apotheke – symbolisiert den verantwortungsvollen Umgang mit Arzneimitteln und die sichere Aufbewahrung im Medikamententresor.