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Die DGUV-Vorschrift 25

Bargeld überfallsicher aufbewahren.

 

Seit dem 1. April 2021 ist das neue Regelwerk zur Überfallprävention in Kraft und löst die ehemalige Unfallverhütungsvorschrift "Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken" (DGUV Vorschrift 20) und die ehemalige Unfallverhütungsvorschrift "Kassen" (DGUV Vorschrift 25) ab.

Der Geltungsbereich der neuen Unfallverhütungsvorschrift (UVV) wurde um die Bereiche Verkaufsstellen sowie Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand erweitert.

Viele Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der VBG betreiben auch Verkaufsstellen. Dies sind beispielsweise Fan-Shops von Sportvereinen oder Verkaufsstellen der Branche Glas und Keramik. Da hier, wie im Einzelhandel, Waren an Endverbraucher verkauft  werden, ist für diese Betriebe das neue Regelwerk anzuwenden.

Im Mittelpunkt der neuen DGUV Vorschrift 25, der UVV "Überfallprävention", stehen die Schutzziele für die Prozesse beim Umgang mit Bargeld.

 

Seit dem 1. April 2021 ist die neue Vorschrift 25 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, kurz DGUV, in Kraft. Der Geltungsbereich der neuen Unfallverhütungsvorschrift (UVV) wurde um die Bereiche Verkaufsstellen sowie Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand erweitert. Sie beschäftigt sich mit dem Thema Überfallprävention in allen Branchen, die mit Bargeld umgehen. Dabei geht die Versicherung davon aus, dass in Branchen, in denen Bargeld und sonstige Zahlungsmittel eine große Rolle spielen, grundsätzlich ein erhöhter Anreiz zu Überfällen gegeben ist. Im Vordergrund der DGUV-Vorschrift 25 "Überfallprävention" stehen daher die Prozesse beim Umgang mit Bargeld und die Maßnahmen, die die betroffenen Unternehmen zur Überfallprävention zu treffen haben, um ihre Bargeldbestände, aber natürlich auch Ihre Mitarbeiter bestmöglich zu schützen.

DGUV-Vorschrift 25 –
welche Branchen sind betroffen?

Von der DGUV-Vorschrift 25 sind grundsätzlich alle Unternehmen betroffen, die Umgang mit Bargeld und anderen Zahlungsmitteln haben. Hierzu gehören Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, alle Verkaufsstellen im Handel, Spielstätten und Wettbüros sowie Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand, in denen versicherte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bargeld bzw. sonstigen Zahlungsmitteln – wie Gutscheinen oder Wertbons – umgehen oder Zugriff auf Wertsachen haben.

Zu Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand zählen unter anderem Stadtkassen, Ämter wie Gesundheits- und Standesämter sowie Bürgerbüros, Bäder, Theater, Museen und Stadthallen, Krankenhäuser und Altenheime. In diesen Einrichtungen wird mit Bargeld umgegangen, berücksichtigt wird aber auch die Einnahme von Steuern, Gebühren, Beiträgen, Verwarn- und Bußgeldern, die Vollstreckung sowie die Versorgung von Automaten wie Parkscheinautomaten oder Geldautomaten der Gemeindekassen etc.

So sichern Sie Ihr Bargeld
korrekt nach DGUV-Vorschrift 25

In der Richtlinie 25 legt die DGUV in § 12 folgende Regeln für die Verwahrung von Banknoten fest:

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Banknotenbestände verwahrt werden.
(2) Wertbehältnisse zur Verwahrung von Banknoten müssen einen ausreichenden Widerstand gegen Aufbruch bieten und gegen einfache Wegnahme gesichert sein.
(3) Der Zugriff auf verwahrte Banknotenbestände muss für Berechtigte, die regelmäßig in der Betriebsstätte anwesend sind, zeitverzögert sein. Die Zeitverzögerungen dürfen nur von dazu Berechtigten verändert werden können. (...)

Sowohl die Sperrzeit der Zeitverzögerung als auch der Widerstand gegen Aufbruch müssen mindestens 5 Minuten betragen.

 

 

 

Unsere Sicherheitslösungen
für Ihr Unternehmen

Diese Vorgaben der DGUV-Vorschrift 25 erfüllt ein Tresor, der mit einem Elektronikschloss mit Öffnungsverzögerungs-Funktion ausgestattet ist. Dabei legt die DGUV keine Sicherheitseinstufung für den Tresor selbst fest. Auf Nummer sicher gehen Sie mit einem Sicherheitsschrank, der mindestens Sicherheitsstufe S 2 nach EN 14450 besitzt – denn erst ab dieser Sicherheitsstufe haben Sie die Garantie, dass der Schrank die geforderten 5 Minuten Schutz gegen Angriffsversuche bietet.

Sie haben bereits einen Tresor, dieser erfüllt aber nicht die DGUV-Vorgaben für das Schloss? Auch für diesen Fall haben wir eine Lösung für Sie!

  • Sie nutzen die Gelegenheit und tauschen Ihren Tresor in ein Modell, dass den Vorgaben der DGUV entspricht
  • Schlossumbau: Wir tauschen das Doppelbart-Sicherheitsschloss Ihres vorhandenen Tresors gegen ein Elektronikschloss mit Zeitverzögerung aus.
  • Sie erwerben einen kleinen Tresor mit einem vorschriftsmäßigen Schloss, in dem Sie die Schlüssel Ihres "eigentlichen" Tresors aufbewahren können.



Lassen Sie sich beraten –
wir sind für Sie da!

Sie sind unsicher, welches die beste Lösung für Ihren Betrieb oder Ihr Unternehmen ist? Kein Problem - wir beraten Sie gerne kostenlos und unverbindlich und schauen gemeinsam mit Ihnen, wie Sie die Vorgaben der DGUV am besten umsetzen können.

Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine Nachricht, dann melden wir uns bei Ihnen zurück. Wir freuen uns auf Sie!

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