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Das Waffengesetz

Das derzeitige deutsche Waffengesetz gilt seit dem 1. April 2003. Die dazugehörige Allgemeine Waffengesetz-Verordung ist seit dem 1. Dezember 2003 in Kraft. Darin wurde erstmals detailliert geregelt, wie Waffenbesitzer ihre Waffen und ihre Munition im privaten Bereich aufzubewahren haben.

Die genauen Vorschriften sind im § 36 Waffengesetz (WaffG) sowie § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) festgehalten.

In der "Übersicht zur Aufbewahrung von Waffen und Munition" finden Sie alle wichtigen Informationen zusammengefasst und in einer übersichtlichen Grafik dargestellt.

Umsetzung internationaler Vorgaben am 1. April 2008

Am 1. April 2008 traten weitere Neuregelungen in Kraft, mit denen Deutschland internationale Vorgaben zur Kennzeichnung und polizeilichen Nachverfolgung von Schusswaffen umgesetzt hat. Im Einzelnen waren dies die neue Kennzeichnung von Schusswaffen, ein Führensverbot für Feuerwaffenimitate, das Verbot des Führens bestimmter Messer und die Blockierung von Erbwaffen.

Verschärfung des Waffenrechts vom 25. Juli 2009

Nach dem Amoklauf von Winnenden wurde das deutsche Waffengesetz zum 25. Juli 2009 erneut in einigen Punkten verschärft, um solchen Ereignissen in Zukunft vorzubeugen. Die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

  • Die Waffenbehörde kann künftig nicht nur wie bisher nach Ablauf von 3 Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern auch nach Ablauf dieses Zeitraums das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses von Waffenbesitzern überprüfen.
  • Wegfall des bisher gesetzlich unterstellten waffenrechtlichen Bedürfnisses für Sportschützen.
  • Anhebung der Altersgrenze für das Schießen mit sog. großkalibrigen Waffen im Schießsportverein von 14 Jahren (mit Schießstandaufsicht und Einverständnis der Sorgeberechtigten) auf 18 Jahre.
  • Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition in Räumlichkeiten der Waffenbesitzer wird verfassungskonform ausgeweitet.
  • Das Bundesministerium des Innern erhält eine Verordnungsermächtigung für die Regelung neuer Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition, wobei in der Verordnung u. a. auch die biometrische Sicherung sowohl von Waffenschränken als auch von bestimmten Schusswaffen geregelt werden soll.
  • Einführung eines elektronischen nationalen Waffenregisters.
  • Die Meldebehörde soll der Waffenbehörde neben Namensänderung, Wegzug oder Tod künftig auch den Zuzug von Waffenbesitzern melden.
  • Die Behörde erhält die Möglichkeit, eingezogene Waffen zu vernichten.
  • Strafbewehrung der vorschriftswidrigen Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass diese Gegenstände abhanden kommen.
  • Einführung einer befristeten Amnestieregelung, nach der Besitzer illegaler Waffen diese bis Ende 2009 straffrei abgeben können, sofern damit keine Straftat begangen wurde.
(Quelle: Bundeministerium des Innern/www.bmi.bund.de)

Welche Paragraphen im Detail geändert wurden und welche Intentionen die Bundesregierung mit diesen Änderungen verfolgt hat, können Sie HIER nachlesen.

Priorität für sichere Waffenaufbewahrung

Insbesondere im Hinblick auf die verschärften Kontrollmöglichkeiten der Behörden sollten Waffenbesitzer bezüglich der Aufbewahrung ihrer Waffen auf "Nummer sicher" gehen. Sollten Sie nicht sicher sein, was für einen Schrank Sie für Ihre Waffen und Munition benötigen oder ob Ihr "alter" Waffenschrank noch gesetzeskonform ist, sprechen Sie mit Ihrer zuständigen Behörde. In der Regel sind dies die Ordnungsämter oder Polizeibehörden, die auch die entsprechenden Waffenschrankkontrollen durchführen.

Selbstverständlich sind aber auch unsere Fachberater Experten auf diesem Gebiet und stehen Ihnen jederzeit gerne für Ihre Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an!
 
 
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