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Nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) hat jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr die in seinem Besitz befindlichen Betäubungsmittel "gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern".
Wie die Betäubungsmittel aufzubewahren sind, damit sie die gesetzliche Vorgabe erfüllen, ist in den "Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubunsmittelvorräten" des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) definiert.
