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Opiate Schrank

Ein Opiate Schrank dient der Aufbewahrung von Betäubungsmitteln. Der Verkehr mit diesen Substanzen, wie z. B. Morphium oder Heroin, ist im Betäubungsmittelgesetz geregelt.

Die Verpflichtung, Betäubungsmittel in einem Opiate Schrank aufzubewahren, ergibt sich aus § 15 Absatz 3 des Gesetzes. Dort heißt es unter anderem: "Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern." So ist beispielsweise für Ärzte, Apotheker, Kliniken und Altenheime ein sicherer Opiate Schrank eine Grundvoraussetzung für den Umgang mit Betäubungsmitteln.

Wann ein Opiate Schrank bzw. ein Raum, in dem Opiate gelagert werden, als ausreichend gesichert gilt, regeln seit 2007 die "Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten" des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (Bundesopiumstelle).

Als Opiate Schrank darf ausschließlich ein zertifizierter Wertschutzschrank mit einem bestimmten geprüften Sicherheitsgrad Verwendung finden. Wird bei größeren Mengen zur Lagerung kein Opiate Schrank, sondern ein ganzer Raum genutzt, so muss dieser mit einer Wertschutzraumtür mit geprüftem Widerstandsgrad ausgestattet sein.

Werden Betäubungsmittel nicht in einem Opiate Schrank gelagert bzw. ist dieser Opiate Schrank nicht ausreichend vor unbefugtem Zugriff gesichert, kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Sicherungsmaßnahmen anordnen.

Mehr Informationen zum Thema "Opiate Schrank" finden Sie HIER.

 
 
HARTMANN TRESORE AG | Pamplonastraße 2 | 33106 Paderborn | Telefon: 05251 / 1744-410 | info@hartmann-tresore.de