05251 / 1744-64Rufen Sie uns unter der Telefonnummer 05251 / 1744-64 an. | |
Schreiben Sie uns eine E-Mail! | |
Online ChatChatten Sie mit unseren Beratern und bleiben Sie anonym. | |
RückrufserviceLassen Sie sich von unseremVerkaufsteam zurückrufen. |
Für die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln gelten gesetzliche Vorschriften. Ein Betäubungsmitteltresor ist überall dort erforderlich, wo Substanzen aufbewahrt werden, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, also hauptsächlich in Krankenhäusern, Apotheken, Arztpraxen sowie in Alten- und Pflegeheimen.
Der Grund für die Aufbewahrung in einem speziellen Betäubungsmitteltresor ist, dass es sich bei Betäubungsmitteln um verbotene Substanzen wie z. B. Opiate handelt, die nur unter strengsten Auflagen verabreicht werden dürfen. Ein Betäubungsmitteltresor soll die Mittel vor unbefugtem Zugriff schützen.
Dabei ist es den Kliniken etc. nicht selbst überlassen, was für einen Betäubungsmitteltresor sie anschaffen. Vielmehr geben die „Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten“ (Stand 01.01.2007) genau vor, wie der Betäubungsmitteltresor beschaffen sein muss. Demnach muss er „mindestens Widerstandsgrad I oder höher nach EN 1143-1“ haben (Absatz 1.1.) Hat der Betäubungsmitteltresor ein Gewicht unter 1.000 kg, muss er entsprechend der EN 1143-1 verankert werden.
Kann bei größerem Platzbedarf kein Betäubungsmitteltresor verwendet werden, sind entsprechend zertifizierte Wertschutzraumtüren mit Widerstandsgrad III und zusätzlich gesicherte Wände, Decken und Fußböden erforderlich. Wahlweise kann statt einem Betäubungsmitteltresor dann auch ein zertifizierter Wertschutzraum ab Widerstandsgrad III nach EN 1143-1 zum Einsatz kommen.
Mehr zum Thema "Betäubungsmitteltresor" finden Sie HIER.